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   VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343   

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https://dejure.org/2018,22290
VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343 (https://dejure.org/2018,22290)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2018 - 4 BV 16.2343 (https://dejure.org/2018,22290)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2018 - 4 BV 16.2343 (https://dejure.org/2018,22290)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; KAG Art. 3
    Mischnutzung einer Zweitwohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer bei Mischnutzung einer Zweitwohnung; Wohnung als reine Kapitalanlage

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 KAG
    Kommunalabgabenrecht: Zur Abgrenzung zwischen zweitwohnungsteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungsteuerpflichtiger Vorhaltung einer Wohnung für die persönliche Lebensführung | Zweitwohnungssteuer; Kapitalanlage; Verfügungsbefugnis; Mischnutzung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 KAG
    Kommunalabgabenrecht: Zur Abgrenzung zwischen zweitwohnungsteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungsteuerpflichtiger Vorhaltung einer Wohnung für die persönliche Lebensführung | Zweitwohnungssteuer; Kapitalanlage; Verfügungsbefugnis; Mischnutzung

  • rewis.io

    Mischnutzung einer Zweitwohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; KAG Art. 3
    Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer bei Mischnutzung einer Zweitwohnung; Wohnung als reine Kapitalanlage

  • rechtsportal.de

    GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; KAG Art. 3
    Zweitwohnungsteuer; Innehaben zur persönlichen Lebensführung; Keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis bei ganzjähriger Vermietung der Wohnung an eine Vermittlungsagentur; Kein rechtlich gesichertes Eigennutzungsrecht bei bloßer Anmietungsoption; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 KAG
    Kommunalabgabenrecht: Zur Abgrenzung zwischen zweitwohnungsteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungsteuerpflichtiger Vorhaltung einer Wohnung für die persönliche Lebensführung | Zweitwohnungssteuer; Kapitalanlage; Verfügungsbefugnis; Mischnutzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 162
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343
    a) Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinn von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben wird, welche in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303/305; BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 16).

    Hält sich der Inhaber die Möglichkeit zur Eigennutzung offen, kommt es für die Entstehung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob die Wohnung im maßgeblichen Erhebungszeitraum auch tatsächlich zur persönlichen Lebensführung genutzt wurde (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303/307).

    Dem Wohnungsinhaber muss aber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern ausschließlich zur Kapitalanlage verwendet wird (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57/58; BVerwG, U.v. 10.10.1995, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343
    a) Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinn von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben wird, welche in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303/305; BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343
    In den Fällen, in denen die Wohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird (sog. Mischnutzung), unterliegt der Wohnungsinhaber der Zweitwohnungsteuerpflicht, wenn er sich eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Selbstnutzung vorbehalten hat; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungsteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus (BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165/169 = juris Rn. 36).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343
    Denn maßgeblich ist nicht die subjektive Zweckbestimmung des Wohnungsinhabers, sondern die unüberprüfbare innere Absicht muss auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer Umstände beurteilt werden (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 12).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343
    Dem Wohnungsinhaber muss aber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern ausschließlich zur Kapitalanlage verwendet wird (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57/58; BVerwG, U.v. 10.10.1995, a.a.O.).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343
    Es ist daher maßgeblich darauf abzustellen, ob die Wohnung dem persönlichen Lebensbedarf dient oder als reine Geld- oder Vermögensanlage eingesetzt wird (BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343
    Auch steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.06.2013 - 4 B 13.592

    Wird der mehrjährige Leerstand einer Zweitwohnung durch entsprechende

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343
    a) Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinn von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben wird, welche in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303/305; BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 16).
  • VG München, 23.05.2019 - M 10 K 18.4551

    Zweitwohnungsteuer, Bemessung nach der indexierten Jahresrohmiete,

    a) Wie oben ausgeführt wird die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben, welche in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303/305; BayVGH, U.v. 17.7.2018 - 4 BV 16.2343 - juris Rn. 15).

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Erstwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 5/13 - NVwZ 2015, 376; BayVGH, U.v. 17.7.2018 a.a.O.).

    Er muss entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er die Wohnung nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten will oder ob er sie anderen zur Verfügung stellt (BVerwG, U.v. 13.05.2009 - 6 C 8.08 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 17.7.2018 a.a.O.).

    Es ist daher maßgeblich darauf abzustellen, ob die Wohnung dem persönlichen Lebensbedarf dient oder als reine Geld- oder Vermögensanlage eingesetzt wird (BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 17.7.2018 a.a.O.).

    In den Fällen, in denen die Wohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird (sog. Mischnutzung), unterliegt der Wohnungsinhaber der Zweitwohnungsteuerpflicht, wenn er sich eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Selbstnutzung vorbehalten hat; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungsteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus (BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 = juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 17.7.2018 - 4 BV 16.2343 - juris Rn. 16).

    Auch steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht grundsätzlich entgegen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.7.2018 a.a.O.).

    Dem Wohnungsinhaber muss aber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern ausschließlich zur Kapitalanlage verwendet wird (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57/58; BVerwG, U.v. 10.10.1995 a.a.O.; BayVGH, U.v. 17.7.2018 a.a.O.).

    Die Kläger sind folglich nicht auf ein bloßes zeitlich und inhaltlich begrenztes Optionsrecht auf Nutzung ihrer Wohnung beschränkt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 4 BV 16.2343 - juris Rn. 18).

  • VG Sigmaringen, 17.10.2018 - 10 K 5418/16

    Zweitwohnungssteuer; Verstoß gegen Diskriminierungsverbot des Art. 6 GG; Ehepaare

    Lässt sich nicht aufklären, ob eine Zweitwohnung ausschließlich als Kapitalanlage genutzt wird und damit steuerfrei ist, trägt die Folgen der Beweislosigkeit der Zweitwohnungsinhaber (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 30.10.2013 - 9 B 42.13 -, juris Rn. 3; Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 -, juris Rn. 16; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1993 - 2 S 135/92 -, juris Rn. 18, 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 - 4 BV 16.2343 -, juris Rn. 15, 16).

    Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Konstellation nicht mit anderen Fällen objektiv ausgeschlossener Eigennutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 6.13 -, juris Rn. 15: Nachweis eines jahrelangen Wohnungsleerstands; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 - 4 BV 16.2343 -, juris Rn. 17: Nachweis eines Dauermietvertrags) vergleichbar, sodass die Vermutung nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist.

  • VG München, 28.05.2019 - M 10 S 19.539

    Verspätete Abgabe der Zweitwohnungsteuererklärung

    Es kommt daher auf die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung an (BayVGH, U.v. 17.7.2018 - 4 BV 16.2343 - juris Rn. 19).
  • VG Augsburg, 19.10.2023 - Au 2 K 22.1620

    Kommunalabgabenrecht, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung im Ausland wegen dort

    Maßgebend für das "Innehaben" ist also, ob sich der Inhaber der Wohnung die Möglichkeit zur Eigennutzung offengehalten hat; hierfür kommt es auf die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung an (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2018 - 4 BV 16.2343 - juris Rn. 18 f.; U.v. 27.6.2013 - 4 B 12.2270 - juris Rn. 20).
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